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Förderung der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit online beantragen

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Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens der Seefischerei Ihre Fischereitätigkeit vorübergehend einstellen wollen, können Sie gegebenenfalls eine Förderung beantragen.

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Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der Förderung von Fischereibetrieben durch das „Landesprogramm Fischerei und Aquakultur“ wird die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der Fischbestände bezuschusst. Mit der Einstellung verbundene Einnahmeausfälle sollen so teilweise ausgeglichen werden.

Antragsberechtigt sind Sie als haupterwerbliches Unternehmen der Seefischerei mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein und Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation, sofern Sie über eine Fangquote beziehungsweise Beifangquote für die jeweils zu schonende Fischart verfügen und die Fischereitätigkeit mit allen Fischereifahrzeugen einschließlich Fanggeräten in der jeweiligen Schließungszeit einstellen.

Teaser

Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens der Seefischerei Ihre Fischereitätigkeit vorübergehend einstellen wollen, können Sie gegebenenfalls eine Förderung beantragen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Förderung schriftlich oder online bei der zuständigen Behörde. Wenn Ihr Antrag geprüft ist, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

An das Dezernat 30 "Fischereiförderung" im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL)

Voraussetzungen

Für die vorübergehende Einstellung der Fischerei zum Schutz des Dorsches in der Ostsee in 2025 ist folgendes zu beachten:

Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft wurde für demersale Fischerei in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen von 8 m LüA oder mehr eine Schließungszeit von 30 Tagen in den ICES-Untergebieten 22 bis 24 verhängt. Diese Schließungszeit hat in drei Zehntagesblöcken zu erfolgen und ist in den folgenden Zeiträumen möglich:

1. bis 14. Januar 2025 sowie 1. April bis 14. Mai 2025

Beifangquotenträger der zu schonenden Fischart, die ihre Fischereifahrzeuge in dem von der BLE per Bekanntmachung verhängten Schließungszeitraum befristet stilllegen, können hierfür Unterstützungsleistungen aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) gewährt werden. Diese Förderung können Sie beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie führen Ihr Unternehmen der Seefischerei im Haupterwerb.
  • Der Geschäftsbetrieb befindet sich in Schleswig-Holstein.
  • Sie sind Mitglied in einer Erzeugerorganisation.
  • Sie verfügen über eine Fangquote bzw. Beifangquote für die jeweils zu schonende Fischart
  • Sie stellen die Fischereitätigkeit mit allen Fischereifahrzeugen einschließlich Fanggeräten in der jeweiligen Schließungszeit ein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Nachweise müssen Sie erbringen:

  • Aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Erzeugerorganisation
  • Fang und Stillliegeplan 2025
  • Nachweis über die Ihrem Betrieb zugewiesene Dorschquote 2016, per Stichtag 31.12.2016 bzw. die erste zugewiesene Quote Dorsch zum 31.12. im Jahr des Fahrzeugankaufs.
  • Nachweis über die Ihrem Betrieb zugewiesene Beifangquote-Dorsch 2025
  • Nachweis abgemeldeter Fahrzeuge gem. 5. Bekanntmachung der BLE vom 06.10.2022 und Übertragung von Fangquotenansprüchen

Außerdem benötigen wir von Ihnen Angaben zu

  • Ihrem Fischereifahrzeug
  • Ihren Patenten
  • Ihrer Prüfung zum Fischwirt

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihren Antrag auf Unterstützungsleistungen reichen Sie spätestens vier Wochen vor dem ersten Liegetag ein.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall kann die Bearbeitung 1-4 Wochen in Anspruch nehmen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

  • In den Stillliegezeiträumen sind sämtliche Fischereitätigkeiten des Fördermittelempfängers, auch nicht-kommerzielle sowie wissenschaftliche Fischereitätigkeiten, einzustellen! Alle zum Fischereiunternehmen gehörenden Fischereifahrzeuge sind durchgängig stillzulegen (Verbleib im Hafen).
  • Falls Ihnen eine Förderung gewährt wird, können Forderungen des Bundes aufgerechnet werden. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde.
  • Sie können dazu aufgefordert werden, eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entspricht. In dem Fall ist der Jahresabschluss der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.